In vielen Schweizer Unternehmen gehört ein jährlicher Teamevent oder Firmenanlass zum Standardprogramm, um die Belegschaft zu motivieren und den Teamgeist zu stärken. Solche Teamanlässe bieten eine ausgezeichnete Gelegenheit für Teambuilding und schaffen eine entspannte Atmosphäre, in der Kolleginnen und Kollegen auf persönlicher Ebene miteinander ins Gespräch kommen. Doch eine gute Frage, die immer wieder auftaucht, ist: Kann die Teilnahme an einem Teamevent als Arbeitszeit angerechnet werden? Und ist die Teilnahme überhaupt obligatorisch? In diesem Blogbeitrag klären wir diese Fragen und beleuchten die relevanten gesetzlichen Regelungen in der Schweiz.
1. Ist die Teilnahme am Teamevent obligatorisch?
Die Teilnahme an einem Teamevent ist in der Regel freiwillig, es sei denn, es gibt eine explizite Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, die eine verpflichtende Teilnahme vorsieht. Grundsätzlich sieht das Obligationenrecht (OR) keine Pflicht vor, an einem Firmenevent teilzunehmen, solange dieser nicht als obligatorisch erklärt wird. In vielen Unternehmen sind Teamausflüge oder Teamevents als freiwillige Angebote gedacht, die jedoch durch ihre Gestaltung und den sozialen Mehrwert zur Teilnahme anregen sollen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Teilnahme an einem Teamanlass als verpflichtend angesehen wird, etwa wenn der Event integraler Bestandteil der Unternehmenskultur ist und das Team zu bestimmten Aktivitäten eingeladen wird, die als notwendige Fortbildung oder als wichtig für die Teamdynamik gelten. In solchen Fällen sollte der Arbeitgeber im Vorfeld klar kommunizieren, dass es sich um eine obligatorische Teilnahme handelt.
2. Kann der Teamausflug als Arbeitszeit aufgeschrieben werden?
Die Frage, ob der Teamausflug als Arbeitszeit angerechnet wird, ist nicht immer eindeutig. Grundsätzlich richtet sich dies nach der gesetzlichen Regelung im Obligationenrecht (OR). Arbeiten Mitarbeitende während der normalen Arbeitszeit im Rahmen eines Firmenanlasses oder Teamevents, so wird dieser Zeitraum grundsätzlich als bezahlte Arbeitszeit angesehen. Wenn der Teamanlass jedoch außerhalb der regulären Arbeitszeiten stattfindet und keine unmittelbare berufliche Notwendigkeit besteht, dann kann die Teilnahme als Freizeit gelten und muss nicht als bezahlte Arbeitszeit aufgezeichnet werden.
Es gibt jedoch auch gesetzliche Bestimmungen, die festlegen, dass alle Tätigkeiten, die im Interesse des Unternehmens und zum Nutzen des Arbeitgebers durchgeführt werden, als Arbeitszeit zählen. Daher können Teamevents, die eine teambildende Funktion haben und in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, unter bestimmten Umständen durchaus als Arbeitszeit gewertet werden. Dies sollte aber im Vorfeld klar geregelt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Falls ein Teamevent beispielsweise am Wochenende oder während der Freizeit stattfindet, ist es ratsam, im Vorfeld die Anrechenbarkeit als Arbeitszeit zu klären. In vielen Fällen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies durch eine Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Absprachen regeln.
Fazit: Teamevents gezielt und transparent planen
Bei der Organisation eines Teamevents sollte darauf geachtet werden, dass der Event sowohl den Interessen des Unternehmens als auch den Bedürfnissen der Mitarbeitenden gerecht wird. Ein Teamanlass sollte sowohl Spaß machen als auch die Zusammenarbeit fördern. Daher ist es wichtig, die Präferenzen der Mitarbeitenden zu erfragen und im Vorfeld zu klären, ob und inwiefern der Teamausflug als Arbeitszeit angerechnet wird. Eine klare Kommunikation hilft, Missverständnisse zu vermeiden und sorgt dafür, dass der Event positiv in Erinnerung bleibt.
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Quellen: